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Urteil Obergericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils KA 01 121: Obergericht

Eine Person namens A. Z.________ hat eine Rente der Invalidenversicherung beantragt, da sie unter Rückenproblemen und Depressionen litt. Nach verschiedenen medizinischen Untersuchungen und Gutachten wurde ihr eine volle Invalidenrente gewährt. Später, nach einer Überprüfung, wurde die Rente aufgrund eines neuen Gutachtens und der fehlenden psychiatrischen Expertise aufgehoben. Die Person legte Rekurs ein und argumentierte, dass die ursprüngliche Entscheidung auf einem Gutachten basierte, das von einem nicht als Facharzt anerkannten Arzt erstellt wurde. Das Gericht entschied zugunsten der Person und ordnete eine neue Untersuchung durch einen anerkannten Spezialisten an.

Urteilsdetails des Kantongerichts KA 01 121

Kanton:LU
Fallnummer:KA 01 121
Instanz:Obergericht
Abteilung:Kriminal- und Anklagekommission
Obergericht Entscheid KA 01 121 vom 22.11.2001 (LU)
Datum:22.11.2001
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Art. 63 Abs. 1 und 67 Abs. 1 IRSG. Verhältnismässigkeit, Übermassverbot und Spezialität im internationalen Rechtshilfeverfahren in Strafsachen.
Schlagwörter : Rechtshilfe; Unterlagen; Staat; Verfahren; Rechtshilfeersuchen; Akten; Rechnungen; Staatsanwaltschaft; Rekurrenten; Kantons; Einvernahme; Luzern; Herausgabe; Behörde; Steuerbetruges; Aktenstück; Firma; Buchhaltung; Gesellschaft; Aktenstücke; Kantonspolizei; Polizei; Firmen; Dokumente; Fragen; ährt
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:121 II 241; 122 II 134; 122 II 367;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts KA 01 121

Bei der Staatsanwaltschaft X. (Italien) ist ein Ermittlungsverfahren gegen A und dessen Firma E. s.r.l. hängig. Es besteht der Verdacht, dass A. als Verantwortlicher dieser Firma gefälschte Rechnungen in der Buchhaltung verbuchte und sich in einem Steuerabgabeverfahren zwecks Ausweises negativer Einkommensposten gefälschter Rechnungen bediente. Am 17. Juli 2000 leitete das Bundesamt für Justiz das Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft X. an die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern (als Leitkanton) weiter. Danach seien in den Kantonen Luzern und Tessin durch Einholung von Unterlagen, Überprüfung der Buchhaltung und der Handelsunterlagen zur Tätigkeit der Firmen G. SA bzw. D. AG und/oder der Auskunftspersonen folgende Beweisaufnahmen vorzunehmen:



a) die Existenz der Gesellschaft G. SA bzw. D. AG zu überprüfen,

b) die Verantwortlichen dieser Gesellschaften im Zeitraum von 1996 bis 1999 zu ermitteln bzw. zu identifizieren,

c) festzustellen, ob die im Rechtshilfeersuchen erwähnten, von der G. SA bzw. D. AG ausgestellten drei bzw. acht Rechnungen aus der Buchhaltung der betreffenden Gesellschaft hervorgehen,

d) festzustellen, ob die von A. vorgelegten Vereinbarungen vom 5. Januar und 7. November 1996 zwischen der E. s.r.l. und der G. SA sich in den Unterlagen der Gesellschaft G. SA finden lassen und

e) festzustellen, ob die von A. vorgelegten Vereinbarungen vom 20. Januar 1994, vom 29. Dezember 1995 und 4. Oktober 1996 zwischen der E. s.r.l. und der D. AG bzw. Briefe vom 23. Juli 1997, 11. März 1998 und 26. Mai 1998 sich bei den Unterlagen der D. AG befinden.



Mit Schlussverfügung vom 12. Juli 2001 verfügte die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern unter Spezialitätsvorbehalt die Herausgabe zahlreicher Dokumente an die Staatsanwaltschaft X. Mit Beschwerde nach Art. 80e ff. IRSG in Form des Rekurses nach § 23 Abs. 1 StPO beantragten die Rekurrenten A., B., C. und die D. AG insbesondere, dass die angeordnete Rechtshilfeleistung auf den Tatbestand des Verdachts wegen Steuerbetrugs zu beschränken und die Herausgabe der Dokumente auf von ihnen bezeichnete Unterlagen einzuschränken sei.



Aus den Erwägungen:

8.- In materieller Hinsicht beanstanden die Rekurrenten eine Verletzung des Prinzips der Verhältnismässigkeit und des Übermassverbotes. Sie machen geltend, die in der beanstandeten Verfügung vorgesehene Herausgabe von Dokumenten gehe weit über das hinaus, was die Staatsanwaltschaft X. verlangt habe. Mit der beanstandeten Verfügung werde nicht nur eine Antwort auf die präzisen Fragen der Staatsanwaltschaft X. erteilt, sondern alle aufgefundenen Unterlagen betreffend die D. AG und die zwischen A./E. s.r.l. und der D. AG/F. bestehenden Beziehungen herausgegeben.



8.1. Die Rechtsprechung betrachtet Zwangsmassnahmen im Sinne des Rechtshilferechts als zulässig, wenn sie den Erfordernissen der Verhältnismässigkeit entsprechen. Gemäss diesem Grundsatz kann die Rechtshilfe nur in dem Mass gewährt werden, als sie notwendig ist, um die von den Strafbehörden des ersuchenden Staates gesuchte Wahrheit zu finden (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Das bedeutet unter anderem, dass die ersuchte Behörde nicht über die im Begehren verlangten Massnahmen hinausgehen darf. Rechtshilfe darf nur in dem Mass gewährt werden, wie sie verlangt wird (sog. Übermassverbot). Nötigenfalls ist es Sache der ersuchten Behörde, das Begehren in dem Sinn zu interpretieren, den man ihm vernünftigerweise geben kann. In dieser Hinsicht steht nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung nichts einer weiten Interpretation des Gesuches entgegen, wenn feststeht, dass auf dieser Grundlage alle Bedingungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind (BGE 121 II 241 ff. = Pra 85 [1996] Nr. 185 S. 688 ff.; vgl. die Kritik an dieser Rechtsprechung bei Peter Popp, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, S. 275; Theobald Brun, Die Beschlagnahme von Bankdokumenten in der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Zürich 1996, S. 83 ff.). Es ist grundsätzlich Sache der (ersuchten) schweizerischen Behörden, diejenigen Akten auszuscheiden, die den ausländischen Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden. Sie sind verpflichtet, den ausländischen Behörden alle diejenigen Aktenstücke weiterzugeben, die sich auf den im Ersuchen enthaltenen Verdacht beziehen können. Massgeblich ist die potentielle Erheblichkeit der beschlagnahmten Aktenstücke: Den ausländischen Strafverfolgungsbehörden sind diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich möglicherweise auf den im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (BGE 122 II 367, 371; Bundesamt für Polizeiwesen, Die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 8. Aufl., 1998, S. 15).



8.2. Es trifft zu, dass im Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft X. vom 27. April 2000 nicht konkret die Herausgabe von Auszügen aus der Buchhaltung und sonstigen Unterlagen verlangt, sondern in erster Linie die Beantwortung von Fragen erwartet wurde. Wie sich aus der Darstellung des Sachverhalts ergibt, bezweckt das Gesuch indessen, die Geschäftsbeziehungen zwischen der E. s.r.l. bzw. A. und den beiden schweizerischen Firmen G. SA und D. AG festzustellen und insbesondere abzuklären, ob die angeblich aus diesen Beziehungen stammenden Rechnungen zu Steuerzwecken fingiert sind nicht. Vor diesem Hintergrund war die Rekursgegnerin berechtigt, nicht nur die in den verschiedenen Polizeiberichten enthaltenen Abklärungsergebnisse zu übermitteln, sondern auch die Unterlagen herauszugeben, welche dieses Ergebnis untermauern und zudem Aufschluss über die Art der unbestritten bestehenden Geschäftsbeziehungen zwischen diesen Firmen geben können. Im Übrigen wurde bei der einleitenden Bemerkung zu den Rechtshilfeanträgen u.a. auf die Einholung von Unterlagen hingewiesen, was durchaus als Ersuchen um weitergehende Rechtshilfehandlungen verstanden werden kann. Die Rekursgegnerin hat somit den Rahmen der beantragten Rechtshilfe, wie sich aus der Interpretation des Gesuchs als Ganzes ergibt, nicht überschritten, wenn sie nicht nur die gestellten Fragen beantwortet, sondern Einzelheiten aus der Buchhaltung wie Jahresrechnungen, Kreditorenund Debitorenliste herausgegeben hat. Diese Rechtshilfehandlungen waren vielmehr zur Erreichung des angestrebten Untersuchungszweckes, wie er im Rechtshilfeersuchen dargestellt worden war, nötig. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es die Rekurrenten unterlassen, im Einzelnen anzugeben, welche Aktenstücke nicht nach Italien übermittelt werden dürfen, weil sie für das dortige Strafverfahren nicht erheblich sein können (vgl. BGE 122 II 367, 372). Ihre pauschale Begründung, die Herausgabe der Dokumente sei nicht verlangt worden und stehe in keinem Zusammenhang zu den gestellten Fragen, ist nach dem oben Gesagten (E. 8.1) unbehelflich, ebenso wie der generelle Hinweis auf die Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips und des Übermassverbotes.



9.- Die Rekurrenten beanstanden auch die Herausgabe des Vollzugsberichts der Kantonspolizei Luzern zumindest so, wie er heute abgefasst sei. Die Kantonspolizei Luzern habe ungefragt Unterlagen beschlagnahmt, die aufzeigen würden, "dass eine Verbindung zwischen der Firma E. s.r.l. und Firma D. AG bzw. A. und C. besteht. Besonders hingewiesen sei auf die Aktennotiz unter Position 8, in welcher C. vermerkte, dass er und B. zumindest Kenntnis von den fiktiven Rechnungen hatten". Diese Passage müsse aus dem Polizeibericht gestrichen werden und die diesbezüglichen Unterlagen dürften nicht herausgegeben werden.



Dieser Einwand ist unbegründet. Das Rechtshilfeersuchen bezweckt in erster Linie im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Steuerbetruges abzuklären, ob die aus angeblichen Geschäftsbeziehungen mit der D. AG und G. SA stammenden elf Rechnungen fingiert sind nicht. Aus der Aktennotiz von C. über die Besprechung mit A. in Y. und einem Telefongespräch mit B. vom 8. Oktober 1999 geht hervor, dass A. mit den italienischen Steuerbehörden Probleme hat und eine angebliche Forderung gegenüber der D. AG bei dieser Firma nicht verbucht ist. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass das fragliche Aktenstück bzw. die Aussage darüber im Vollzugsbericht der Kantonspolizei Luzern von wesentlicher Bedeutung im italienischen Strafverfahren sein wird. Es gibt daher keinen Grund, die zitierte Passage aus dem Bericht zu streichen. Auch die von den Rekurrenten in diesem Zusammenhang erwähnten Unterlagen sind geeignet, die Beziehungen zwischen der E. s.r.l. bzw. A. und den beiden Gesellschaften G. SA und D. AG aufzuzeigen und damit zur Klärung der Frage beizutragen, ob Rechnungen der beiden Firmen fingiert und zu Steuerzwecken verwendet wurden. Die fraglichen Urkunden beziehen sich zweifellos auf den im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt, weshalb sie den ausländischen Behörden zu übermitteln sind. Die Rekurrenten haben auch hier nicht im Einzelnen dargelegt, welche Aktenstücke aus welchem Grund für das italienische Strafverfahren nicht relevant sein können (vgl. BGE 122 II 367, 372).



10.- Die Rekurrenten beantragen weiter, das Protokoll über die Einvernahme von B. als Zeuge sei nicht herauszugeben. Es handle sich um einen nicht beantragten und unverhältnismässigen Ermittlungsakt, der nicht mit den in der Eintretensverfügung bewilligten Massnahmen übereinstimme, sondern darauf gerichtet sei, Beweise der Anklage mittels Zeugeneinvernahme zu erwerben. Diese Einvernahme sei zudem nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen vorgenommen worden.



Im Rechtshilfeersuchen wurde u.a. die Einvernahme von Auskunftspersonen verlangt. Auch das Amtsstatthalteramt ordnete in seiner Anhalteund Hausdurchsuchungsverfügung an, B. als einziger Verwaltungsrat der G. SA sei von der Kantonspolizei Tessin anzuhalten und protokollarisch zur Sache zu befragen. Verlangt war nicht eine untersuchungsrichterliche Einvernahme, sondern eine Befragung durch die Polizei, wie sie von dieser auch vorgenommen wurde. Dass B. als Zeuge und nicht als Auskunftsperson einvernommen wurde, vermag nichts daran zu ändern, dass es sich dabei lediglich um eine polizeiliche und nicht eine untersuchungsrichterliche Einvernahme handelte, weshalb allfällige Vorschriften der Strafprozessordnung im Zusammenhang mit der Einvernahme von Zeugen nicht zu beachten waren. Die Befragung von B. darf im ausländischen Strafverfahren denn auch nicht als untersuchungsrichterliche Einvernahme verwendet werden. Im Übrigen hielt sich seine Befragung an den Rahmen des im Rechtshilfeersuchen vorgegebenen Untersuchungszweckes. Es gibt keinen Grund, von einer Übermittlung des Protokolls der Befragung von B. durch die Kantonspolizei Tessin an die italienischen Behörden abzusehen.



11.- Die Rekurrenten beantragen, dass die Rechtshilfe nur für den Tatbestand des Steuerbetruges gewährt werde. Sowohl in der Eintretenswie auch in der Schlussverfügung sei von einem Strafverfahren in Italien wegen Abgabebetruges und Urkundendelikten die Rede, während der Rechtshilfeantrag nur von einem Strafverfahren wegen Steuerbetruges gegen A. spreche.



Die Spezialität bedeutet, dass der ersuchende Staat die ihm zukommende Rechtshilfe nur in demjenigen Rahmen verwenden darf, für den er diese erbat und in welchem sie ihm der ersuchte Staat gewährte. Sie bindet den ersuchenden Staat an den Anlass zur Gewährung von Rechtshilfe, nämlich die Verfolgung einer bestimmten Straftat (Peter Popp, a.a.O., S. 192 und 194). Im Rechtshilfeersuchen wurde Bezug genommen auf das Strafverfahren wegen Steuerbetruges gegen A. und ausgeführt, das Ausstellen von gefälschten Rechnungen sowie das Ausstellen und die Verwendung von Rechnungen aufgrund nicht bestehender Geschäfte stelle das Verbrechen des Steuerbetruges dar. Diese Umschreibung des Sachverhaltes bzw. der Straftat schliesst eine Strafverfolgung auch wegen Urkundenfälschung nicht aus. Im Übrigen soll der Spezialitätsvorbehalt gemäss Art. 67 Abs. 1 IRSG die strafrechtliche Verwendung von Auskünften zur Verfolgung nicht rechtshilfefähiger Delikte verhindern (BGE 122 II 134, 138). Nach geleisteter Rechtshilfe ist die Bewilligung der Rechtshilfeleistung nicht auf das Gegenstand des bisherigen Ersuchens bildende Delikt beschränkt, sondern darf auch für die Verfolgung anderer rechtshilfefähiger Delikte verwendet werden (LGVE 1992 I Nr. 60 S. 104; Bundesamt für Polizeiwesen, a.a.O., S. 14). Eine Beschränkung der Rechtshilfe auf den Tatbestand des Steuerbetruges ist daher nicht angebracht.



Unzulässig ist eine Verwendung der Unterlagen für ein fiskalisches Strafoder Verwaltungsverfahren, worauf mit dem Spezialitätsvorbehalt gemäss separatem Beiblatt hingewiesen wurde. In der Verfügung vom 12. Juli 2001 wird ausdrücklich auf diesen Vorbehalt hingewiesen, auf den sich A. berufen kann. Damit sind seine Interessen genügend gewahrt.



Kriminalund Anklagekommission, 22.11.2001 (KA 01 121)

Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

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